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Verwerfungsurteil bei AU-Bescheinigung ohne Diagnose

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OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 586/21 – Beschluss vom 10.01.2022

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 27. August 2021 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 27. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel-verfahrens, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg verhängte am 18. Dezember 2020 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h ein Bußgeld in Höhe von 70,00 €. Nach der am 19. Dezember 2020 erfolgten Zustellung des Bußgeldbescheides legte der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 2020 dagegen Einspruch ein.

Nach Eingang der Bußgeldakte beim Amtsgericht Oranienburg am 10. Februar 2021 beraumte die Bußgeldrichterin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Juli 2021, 13:00 Uhr, an, zu der der Betroffene und sein Verteidiger förmlich geladen wurden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Juli 2021 zeigte der Betroffene unter Beifügung eines Patientenmerkblattes des Krankenhauses … an, dass er sich am 22. Juli 2021 einer Operation unterziehe und „voraussichtlich bis einschließlich 03.08.2021 arbeitsunfähig“ sei. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 hob die Bußgeldrichterin den Hauptverhandlungstermin am 23. Juli 2021 auf und beraumte neue Hauptverhandlung auf den 27. August 2021 an. Unter dem Datum des 25. August 2021 beantragte der Betroffenen durch seinen Verteidiger Terminverlegung und fügte eine Bescheinigung des Unfallchirurgen … bei, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. September 2021 attestierte.

Am 26. August 2021, dem Verteidiger des Betroffenen per Telefax am selben Tag übermittelt, wies die Bußgeldrichterin im Beschlusswege den Terminverlegungsantrag mit der Begründung zurück, dass eine Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewiesen worden sei. Unter dem Datum des 27. August 2021, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag um 7:12 Uhr, lehnte der Betroffene die Bußgeldrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Urteil vom 27. August 2021, dem Betroffenen förmlich zugestellt am 1. Oktober 2021, hat das Amtsgericht Oranienburg den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid d[…]


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