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Einspruchsverwerfung § 74 Abs. 2 OWiG – Gericht muss Entschuldigungsgründen berücksichtigen

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BayObLG – Az.: 201 ObOWi 1555/22 – Beschluss vom 02.02.2023

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Senat für Bußgeldsachen – am 2. Februar 2023 folgenden Beschluss

I. Auf den Antrag des Betroffenen wird dessen Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24.06.2022 zugelassen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das in Ziffer I. genannte Urteil aufgehoben.

III. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Kel-heim zurückverwiesen.
Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Das Amtsgericht hat den Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht erörtert und auch nicht begründet, warum dem Antrag nicht entsprochen wurde. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zugelassen und ist begründet. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Kelheim zurückverwiesen.
Gründe:
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 02.03.2022 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Den Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Kelheim gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit Urteil vom 24.06.2022. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er – wie auch die damit vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWG) – unter anderem mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet. Durch die rechtsfehlerhafte Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG sei ihm die Möglichkeit genommen worden, in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vorbringen zu lassen, dass vorliegend nicht von einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO, sondern allenfalls von einem Verstoß gegen § 30 StVO auszugehen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 13.12.2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24.06.2022 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde[…]


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