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Nachschussklausel in notariellen Grundstückskaufvertrag

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OLG Frankfurt – Az.: 4 U 128/17 – Urteil vom 22.08.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 11.05.2017 (Az. 1 O 362/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streithelferin selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 565.714,23 €.
Gründe
I.

Der Kläger klagt im Urkundenprozess auf Zahlung eines nachschüssigen Kaufpreisanspruchs.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.09.1996 verkaufte der klägerische Verband ein Grundstück in Stadt1 an den Beklagten zu einem Kaufpreis i.H.v. 149.202 DM (entsprechend 76.285,77 €). Auf dem Grundstück hatte der Kläger, der als karitative Einrichtung kranke, behinderte und sozial benachteiligte Menschen unterstützt, früher eine Förderschule betrieben. Der Beklagte plante, das Grundstück zur Erweiterung seines auf dem Nachbargrundstück betriebenen Getränkehandels zu nutzen.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das verkaufte Grundstück im damals gültigen Flächennutzungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“, d.h. als für die Bebauung nicht vorgesehene Fläche, und im Grundbuch als „B-Land, C-Land“ ausgewiesen. Es war bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugeordnet. Ein Bebauungsplan existierte damals nicht. Unstreitig war das Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bebaubar.

Im notariellen Kaufvertrag vom 17.09.1996 wurde unter § 2 Abs. 7 – 10 folgende „Nachschussklausel“ vereinbart:

„Wird innerhalb von 20 Jahren, gerechnet vom Tage des Vertragsabschlusses, das Grundstück im Rahmen der Bauleitplanung als Gewerbe-, Misch-, Sonder- oder Wohngebiet ausgewiesen, so tritt an die Stelle des in dieser Urkunde vereinbarten Kaufpreises von 27,00 DM je qm der dann zu erzielende Kaufpreis.

Der Käufer ist verpflichtet, im Falle des Eintritts einer wirksam werdenden Bauleitplanänderung dem Käufer dies innerhalb von 2 Monaten anzuzeigen.

Es ist dann das zuständige Ortsgericht oder der Gutachterausschuss zu beauftragen, den neuen Wert des Grunds[…]


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