LG Limburg – Az.: 4 O 388/18 – Beschluss vom 22.02.2019
Der Antrag der Antragstellerin vom 18.12.2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist neben ihren Geschwistern … , und … … zu 1/3 Anteil Miterbin ihres am 05.04.2014 in … verstorbenen Bruders … .
Die Antragsgegnerin ist die Nichte des Erblassers.
Der Erblasser schloss mit der Antragsgegnerin unter dem 14.03.2014 einen notariellen Kaufvertrag über seinen im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitz. Zum Kaufgegenstand gehörte neben Ackerland und Grünland auch die Hof- und Gebäudefläche … des Bestandsverzeichnisses.
Der Kaufpreis betrug gemäß § 3 Nr. 1 86.000,- €, wobei auf die unbebauten Grundstücke ein Teilkaufpreis von 1500,00 € entfiel.
Der Grundbesitz war unter anderem mit einem Insitz- und Mitbenutzungsrecht der Frau … , in Abt. II lfd. Nr. 9 grundbuchmäßig belastet.
In § 3 Nr. 1, 2. Absatz des notariellen Vertrages heißt es wörtlich:
„Unter Berücksichtigung des zu übernehmenden Rechtes Abt. II lfd. Nr. 9 (kapitalisiert 32.317,00 €), eines für den Verkäufer einzutragenden Wohnrechtes gemäß § 7 dieser Urkunde (kapitalisiert 21.666,00 €) und der Übernahme von Pflegeleistungen (kapitalisiert 20.563,00 €) verbleibt ein Zahlungsbetrag von 10.000,00 €.“
In § 7 des notariellen Vertrages wurde das Wohnrecht des Verkäufers geregelt, der Jahreswert wurde mit jährlich 2.592,00 € beziffert. Ferner heißt es in § 7 Abs. 2 wörtlich:
„Dieses Recht ruht, solange der Verkäufer das übergebene Anwesen, gleich aus welchem Grund, verlassen hat. Geldersatz steht ihm nur zu, wenn der Käufer den Wegzug veranlasst hat, andernfalls werden Ersatzansprüche ausgeschlossen.“
Die Pflege des Verkäufers wurde in § 8 geregelt. Den Wert der Pflegeverpflichtung gaben die Kaufvertragsparteien mit einem Jahreswert von 2.460,00 € an.
Den ausgewiesenen Kaufpreis von 10.000,00 € zahlte die Antragsgegnerin.
Am 5.4.2014, knapp 3 Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages verstarb der Erblasser überraschend.
Die Vormerkung zugunsten der Antragsgegnerin wurde am 21.03.2014 eingetragen.
Die Eigentumseintragung erfolgte am 12.05.2014. Zu einer Eintragung des Wohnrechtes kam es aufgrund des Todes des Erblassers nicht mehr.
Die Antragstellerin ist der Auffassung der notarielle Vertrag sei im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, […]