OLG München – Az.: 34 Wx 114/14 – Beschluss vom 27.03.2017
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Amtsgericht München – Grundbuchamt – angewiesen, den im Grundbuch von … Bl. … (Zweite Abteilung, laufende Nr. …) zugunsten der jeweiligen Eigentümer von … Blätter … bis … eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO zu löschen.
II. Das Amtsgericht München – Grundbuchamt – wird angewiesen, die Eintragung eines Sondernutzungsrechts für die jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. … der … und …, … München, eingetragen auf Blatt … an drei im beigefügten Lageplan mit Nr. …, … und … bezeichneten Kfz-Stellplätzen (rot eingezeichnet) und an der im Lageplan rot eingezeichneten Grundstücksfläche von Amts wegen zu löschen.
III. Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.000 €.
Gründe
I.
Im Jahr 1981 schlossen mehrere Interessenten, die Miteigentum an einem Grundstück erwerben, Wohnungseigentum begründen und eine Wohnanlage errichten wollten, mit einem Treuhänder einen Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens. In der Urkunde bevollmächtigten die Interessenten den Treuhänder unter anderem zur Abgabe der Erklärungen, die auf die Begründung von Sondereigentum gerichtet sind, insbesondere der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, auch soweit Erklärungen zu Sondernutzungsrechten an Gemeinschaftsflächen erforderlich sind.
Der Treuhänder und eine der Miteigentümerin (Frau …) begründeten daraufhin im Jahr 1982 im eigenen Namen und namens der (schon eingetragenen oder zukünftigen) Grundeigentümer und Treugeber Wohnungs- und Teileigentum an den noch zu errichtenden Gebäuden. Die Teilungserklärung (TE) vom 31.3.1982 enthält in Teil B (Gemeinschaftsordnung) zu Sondernutzungsrechten folgende Regelung:
6. Sondernutzungsrechte (Haus A)
Der jeweilige Eigentümer der Wohnung … (Haus A) erhält das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche, angrenzend an das Gebäude A, und zwar im Westen und Norden von der Außenwand des Gebäudes bis zur Grundstücksgrenze, im Osten im Abstand von 6 Metern parallel zu der Hausaußenwand, im Süden für eine Teilfläche, die von der westlichen Grundstücksgrenze (…-Straße) gemessen von der Außenwand des Gebäudes A über 17,50 Meter in südlicher Richtung und von dort im rechten Winkel nach Osten über 25 Meter und von dort nac[…]