ArbG Aachen – Az.: 6 Ca 1410/22 – Urteil vom 25.10.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 12.000,- EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am xx..xx.xxxx geborene Kläger ist seit dem 16.02.2004 bei der beklagten W. beschäftigt. Er ist Kfz-Mechaniker-Meister und war zuletzt im Geschäftsbereich Einkauf und Technik beschäftigt und erzielte eine regelmäßige monatliche Vergütung von ca. 4.000 EUR brutto. Er ist nach tariflichen Vorschriften ordentlich unkündbar.
Im Rahmen der ihm seit August 2014 obliegenden Tätigkeit als Sachbearbeiter im Fuhrpark- und Gerätemanagement hat er unter anderem die Aufgabe, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen der Beklagten auf einer Auktionsplattform der öffentlichen Hand, der Firma M., zum Verkauf anzubieten. Hierzu sind die Maschinen und Fahrzeuge auf einem dafür vorgesehenen Datenblatt zu beschreiben. Ersteigert der Interessent das Fahrzeug oder die Maschine in der Auktion, erhält der Käufer von der M. eine Abholvollmacht, mit der er den Gegenstand bei dem E. abholen kann. Für die Übergabe ist ebenfalls der Kläger zuständig. Er hatte im Weiteren die Verkäufe unter Angabe des Käufers und des erzielten Erlöses in eine interne Liste, sogenannte, „Verkaufsliste“ einzutragen. Unabhängig hiervon schickte die M. der Beklagten jeweils ein Schreiben mit den jeweiligen Informationen.
Nach § 9 der Dienstordnung der Beklagten dürfen Bedienstete in dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren könnten, nicht für sich selbst oder ihre Angehörigen tätig werden.
Der Kläger beteiligte sich in mehreren Fällen selbst an den Versteigerungen auf der M.-Plattform und ersteigerte mehrere Fahrzeuge und weitere Maschinen, die auf seine Veranlassung dort eingestellt worden waren. Jeweils gab er dabei in der internen Verkaufsliste nicht seinen Namen als Käufer an, vielmehr erscheinen dort andere Namen mit anderen Anschriften.
Ob er die Fahrzeuge und Maschinen unter Wert ersteigert hat und ob dabei die jeweilige von ihm verfasste Beschreibung eine Rolle spielte, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Im September 2018 hat der Kläger für die Beklagte einen Mercedes K. mit dem Kennzeichen xx-xx xxxx über die Plattform M. für die Beklagte verkauft und selbst am 16.10.2018 erworben.
Beim Verkauf hatte der Kläger bei „Kilometerstand“ angegeben: „ohne Angabe“. Dabei war de[…]