Gericht bestätigt hohe Hürden für Arbeitgeber bei Krankmeldungen
In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit dem Az.: 4 Sa 566/14 geht es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Eine Mitarbeiterin wurde fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber ihr vorwarf, eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen. Die Mitarbeiterin hatte nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsfrist vorgelegt.
Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, da der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Mitarbeiterin tatsächlich nicht arbeitsunfähig war. Zudem wurde die Revision nicht zugelassen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die außerordentliche Kündigung wurde vom Arbeitgeber ausgesprochen, weil die Mitarbeiterin nach einer ordentlichen Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte.
Das Gericht befand, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass die Mitarbeiterin die Arbeitsunfähigkeit vortäuschte.
Ärztliche Bescheinigungen haben einen hohen Beweiswert für die Arbeitsunfähigkeit.
Die Beweislast, die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern, liegt beim Arbeitgeber.
Ohne Beweis der Vortäuschung ist eine außerordentliche Kündigung aufgrund von vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit unwirksam.
Eine angekündigte Krankschreibung nach Erhalt einer Kündigung ist kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Das Urteil bestätigt die Bedeutung von ärztlichen Attesten und die Anforderungen an Arbeitgeber, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit einen Gegenbeweis zu erbringen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsrecht
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