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Auskunft bei der BaFin auch in Fällen nur leichter Kriminalität zulässig?

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OLG Düsseldorf – Az.: 2 RVs 11/21 – Beschluss vom 27.04.2021

1. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Tagessatzhöhe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Oberhausen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Oberhausen hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die konkludent auf die Sachrüge gestützte (Sprung-)Revision des Angeklagten.

II.

Die Revision des Angeklagten führt lediglich dazu, dass das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Tagessatzhöhe mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung unterliegt. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Bei Erhebung der Anklage wie auch in dem erstinstanzlichen Verfahren ist übersehen worden, dass die geschädigte Zeugin W. keinen Strafantrag (§ 230 Abs. 1 StPO) gestellt hat. Sie hat sich die Stellung eines Strafantrags lediglich vorbehalten (Bl. 20). Der gegenteilige Vermerk in der Anklage ist unzutreffend.

Allerdings kann die Tat nunmehr auch ohne Strafantrag verfolgt werden, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auf den Hinweis des Senats bejaht hat. Diese Erklärung konnte noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. BGH NStE Nr. 1 zu § 303c StGB; BeckRS 2012, 22868; BayObLG NJW 1991, 3292, 3293; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 230 Rdn. 4).

2. Es liegt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor. Zwar ist dort das Datum der ursprünglichen Anklage vom 26. Februar 2020 angegeben worden. In dem Abstraktum dieser Anklage waren die Tatvorwürfe dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten indes nicht richtig zugeordnet worden. Auf den näher begründeten Hinweis des Amtsgerichts hatte die Staatsanwaltschaft die Anklage vom 26. Februar 2020 durch die korrigierte Anklage vom 28. April 2020 ersetzt.

Da die Erhebung der korrigierten Anklage vom 28. April 2020 gerade auf den Hinweis des Amtsgerichts zurückgeht, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass das Amtsgericht tatsächlich diese Anklage zur Hauptverhandlung zulassen wollte. Dass demgegenüber das überholte Datum in dem Eröffnungsbeschluss erscheint, erklärt sich zwanglos daraus, dass der Eröffnungsbeschluss mit dem Textsystem Justi[…]


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