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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung bei arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 67/19 – Urteil vom 08.10.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. Januar 2019 – 3 Ca 983/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und über Vergütungsansprüche des Klägers.

Die Beklagte, welche in der Regel mehr als zehn Mitarbeiter mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt, betreibt Großhandel und Vertrieb von Medizinprodukten, insbesondere von medizinischen Hilfsmitteln aus dem Bereich der Urologie. Sie unterliegt besonderen Hygienevorschriften, -standards und -anforderungen, auch in Bezug auf Lagerhaltung und Lagerorganisation. Zur Aufrechterhaltung und Überwachung der besonderen Hygieneanforderungen, aber auch zur Gewährleistung der Erfüllung präqualifizierender Ausschlusskriterien im Rahmen von Ausschreibungen insbesondere der gesetzlichen Krankenkassen für die Lieferung an Großkunden (Krankenhäuser und Arztpraxen) werden bei der Beklagten in jährlich regelmäßigen Abständen Audits durch externe Zertifizierungsstellen durchgeführt mit dem Ziel des Erwerbs entsprechender Qualitätsmanagement-Zertifikate. Zur Vorbereitung des Zertifizierungs-Audits durch die externen Zertifizierungsstellen führt die Beklagte jeweils interne Audits durch.

Der 1968 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01. März 2013 bei der Beklagten zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.120,00 Euro als Fachkraft für Lagerlogistik tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. März 2013 (Bl. 50 ff. d. A.) und einer von beiden Parteien unterzeichneten Stellenbeschreibung vom gleichen Tag (Bl. 53 d. A.); wegen der Einzelheiten wird jeweils auf den Akteninhalt Bezug genommen. Neben dem Kläger war im Lager der Beklagten ein zweiter Lagermitarbeiter, der Zeuge R., tätig.

Am 21. Juli 2017 fand bei der Beklagten ein externes Zertifizierungsaudit statt, dem ein vorbereitendes internes Audit vom 07. bis 08. Februar 2017 vorausgegangen war. Vor einem externen Zertifizierungsaudit vom 07. August 2018 fand ein vorbereitendes internes Audit vom 17. bis 18. April 2018 statt.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 09. August 2018 eine Abmahnung wegen Schlechtleistung im Lagerbereich. Wegen der Formulierungen der Abmahnung wird auf Bl. 29 d. A. verwie[…]


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