Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 3 U 23/20 – Beschluss vom 14.11.2022
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1959 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Rente auf Grund eines anerkannten Arbeitsunfalles.
Die Klägerin ist ausgebildete Hotelfachfrau und arbeitete in einem Krankenhaus als Hausdame. Am 3. Januar 2008 stürzte sie auf dem Heimweg auf eisglatten Straßenbahnschienen, fiel zunächst auf die rechte Hand und sodann mit dem Gesicht auf die Schienen. Der Unfall wurde der Beklagten mit Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 13. Februar 2008 gemeldet. Wegen der Verletzung am rechten Handgelenk war die Klägerin am Unfalltag in Erstversorgung bei dem Durchgangsarzt (D-Arzt) Prof. Dr. E., Universitätsklinik Frankfurt am Main, der eine Prellung an der rechten Hand diagnostizierte. Wegen ihrer Verletzung im Mund/Zahnbereich erfolgte die Erstversorgung am 10. Januar 2008 durch Dr. F., Zahnärztliches Universitäts-Institut der Stiftung H., der ein Röntgenbild des Oberkiefers anfertigte und eine Kontusion (Lockerung) der Zähne 21 und 22 feststellte (zahnärztliche Auskunft vom 25. Januar 2008). Laut zahnärztlicher Auskunft des behandelnden Zahnarztes Dr. G. vom 19. Februar 2008 waren die Zähne 22 und 23 bereits vor dem Unfall mit Kronen versorgt worden. Der Zahn 22 habe nach dem Unfall gezogen werden müssen, zur Vorbereitung einer Implantation sei am 21. Januar 2008 ein Knochenaufbau durchgeführt worden. Der zahnärztliche Beratungsarzt der Beklagten, Dr. K., stellte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2008 fest, die Unfallschädigung beziehe sich „letztendlich“ auf die Zähne 21, 22 und 23, wobei Zahn 22 in Verlust geraten sei. Er empfahl sowohl die Übernahme der Kosten für die Behandlung durch Knochenaufbau mit Langzeitprovisorium als auch die Versorgung durch Implantation Zahn 22 (beratungsärztliche Stellungnahmen vom 27. Mai 2008 und vom 24. Juni 2008). Entsprechend übernahm die Beklagte die prothetische Versorgung der Klägerin (Schreiben der Beklagten vom 8. Juli 2008). In der Folgezeit wurde der Klägerin auch der Zahn 21 gezogen. Auch dies war nach Dr. K. eine Folge bzw. Spätfolge des Unfalls und er empfahl die Versorgung durch Implantation (Stellungnahme vom 25. Mai 2009).