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Nicht-Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers in ärztlichen Eingriff

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AG Brandenburg – Az.: 85 XVII 110/21 – Beschluss vom 09.08.2021

1. Die Nicht-Einwilligung der Bevollmächtigten vom 19.07.2019 in einen ärztlichen Eingriff,

– nämlich den Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen,

wird betreuungsgerichtlich versagt.

2. Die fehlende Einwilligung der Bevollmächtigten zu dem Wechsel der Batterie des Herzschrittmachers bei dem Betroffenen wird hiermit durch diesen Beschluss ersetzt.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.

Der nunmehr 94-jährige Betroffene erteilter seiner Ehefrau bereits am 17.07.2004 eine schriftliche Vorsorgevollmacht, u.a. auch für den „Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge“.

Zudem unterzeichnete der Betroffene am 15.08.2009 eine „Patientenverfügung“ in der er festhielt: „Ich möchte, dass ich bei Bewusstlosigkeit bzw. schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder Dauerausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers und ähnliche Maßnahmen nicht mehr ausreichen, eine Reanimation oder den Einsatz der Apparatemedizin ablehnen.“

Darüber hinaus erteilte er dann noch am 23.04.2010 seiner Ehefrau eine weitere schriftliche Vorsorgevollmacht für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge. Er ermächtigte hierbei seine Ehefrau auch dazu, dass sie „die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen darf“.

Der Betroffene wohnt zusammen mit der Bevollmächtigten – seiner nunmehr ebenso 94-jährigen Ehefrau – noch in seiner Wohnung.

Aufgrund kardiologischer Untersuchungen wurde dem Betroffenen wegen fehlendem Eigenen-Rhythmus seines Herzens vor ca. 4 Jahren ein „normaler“ Herzschrittmacher implantiert, dessen Batterie wegen Batterieerschöpfung ausweislich der Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 19.07.2021 alsbald im Rahmen eines minimalen Eingriffs unter lokaler Anästhesie ausgewechselt werden soll. Die vermutliche Krankenhausverweildauer des Betroffenen hierfür beträgt nach dem ärztlichen Attest vom 19.07.2021 ca. 2 Tage.

Prognostisch wurde von den behandelnden Kardiologen in der Stellungnahme vom 19.07.2021 mitgeteilt, dass bei einer Nicht-Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers mit dem Tod des Betroffenen zu rechnen sei.

Neurologisch ist der Betroffene ausweislich des ärztlichen Attestes vom 13.07.2021 nicht mehr geschäftsfähig. Nach statt gehabten Hirninfarkten sei die Hirnfunktion des Betroffenen nämlich deutlich eingeschränkt, so dass er die Konsequenzen seiner Meinungsäußerungen nicht mehr vollständig[…]


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