Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung –Mitgliedschaft – Entgegennahme der Sozialversicherungsbeiträge

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

SG Speyer
Az: S 7 KR 44/05
Urteil vom 29.09.2006

In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Sozialgerichts Speyer ohne mündliche Verhandlung am 29. September 2006 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1.6.2003 bis zum 30.9.2004 Mitglied. bei der Beklagten und bei dieser krankenversichert war.

2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin im Zeitraum vom 1.6.2003 bis zum 30.9.2004 bei der Beklagten oder der Beigeladenen krankenversichert war.

Die am 26.10.1958 geborene Klägerin kündigte am 31.3.2003 ihre bis dahin bestehende Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zum 31.5.2003. Die Beigeladene stellte am 20.4.2003 eine Kündigungsbestätigung aus und die Klägerin übte ihr Wahlrecht gegenüber der Beklagten aus.

Die Beklagte stellte der Klägerin keine Mitgliedsbescheinigung aus. Sie nahm aber ab dem 1.6.2003 die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Klägerin entgegen.

Nachdem die Klägerin keine Versichertenkarte von der Beklagten erhalten hatte, kündigte sie ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30.9.2004. Mit Schreiben vom 11.10.2004 teilte die Beklagte mit, sie könne die Kündigung nicht bearbeiten, weil die Klägerin nie Mitglied geworden sei.

Mit Schreiben vom 1.12.2004 forderte die Klägervertreterin die Beklagte auf, die Mitgliedschaft der Klägerin zu bestätigen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Mit Schreiben vom 11.01.2005 erinnerte die Klägervertreterin die Beklagte an die Bearbeitung und drohte unter Fristsetzung eine Klage vor dem Sozialgericht an. Auch darauf erfolgte keine Reaktion.

Am 14.2.2005 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Speyer.

Am 16.2.2005 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Versichertenkarte.

Die Klägerin meint, sie sei aufgrund des ausgeübten Wahlrechts zugunsten der Beklagten ab 1.6.2003 Mitglied der Beklagten geworden. Dies werde nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die Beklagte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge entgegen genommen habe und ihr eine Versichertenkarte erteilt habe. Zudem habe die Klägerin bis 9.6.2005 Krankengeld von der Beklagten erhalten. Dass die Beklagte keine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt hatte, könne nicht von Belang sein; weil sie dazu gem. § 175 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (8GB V) verpflichtet gewesen sei. Aus rechtswidrig unterlassenem Verw[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv