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Flugzeugverspätung wegen Enteisung – außergewöhnlicher Umstand

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AG Düsseldorf – Az.: 37 C 119/22 – Urteil vom 18.11.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR (in Worten: sechshundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


Zusammenfassung
Der Fluggast W sollte am 5. Dezember 2021 von Minneapolis/St. Paul, MN, über Amsterdam nach Düsseldorf fliegen, aber der Flug von Minneapolis nach Amsterdam hatte Verspätung, so dass W seinen Anschlussflug verpasste. Die Fluggesellschaft bot einen Alternativflug an, aber W kam mit einer Verspätung von 3 Stunden und 51 Minuten am Zielort an. W übertrug seinen Anspruch auf Entschädigung auf den Kläger, der von der Fluggesellschaft eine Zahlung verlangte. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, nämlich auf Verzögerungen bei der Enteisung des Flugzeugs, doch das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Enteisung in der Verantwortung der Fluggesellschaft liege und daher nicht als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden könne. Außerdem habe die Fluggesellschaft bei der Planung des Flugplans die erforderliche Enteisungszeit nicht berücksichtigt, wodurch der verpasste Anschluss verhindert worden wäre. Das Gericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung von 600 Euro plus Zinsen an den Kläger. Das Gericht ließ auch die Berufung zu, da der Fall eine Rechtsfrage bezüglich der Berücksichtigung von Enteisungszeiten in Flugplänen aufwirft.

(Symbolfoto: Jaromir Chalabala/Shutterstock.com)

Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und begründet ist. Die Airline muss dem Kläger gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 und 5 der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zahlen, da sie […]


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