VG München – Az.: M 6 S 22.2619 – Beschluss vom 29.11.2022
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1989 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Anlässlich eines Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vom … Juli 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde ein Herzfehler beim Antragsteller bekannt.
Das im folgenden angeordnete Gutachten der … GmBH vom … September 2017 mit Ergänzung vom … Oktober 2017 kam zum Ergebnis, dass der Antragsteller trotz einer möglichen Herzschwäche infolge eines korrigierten Herzfehlers in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Eine Nachuntersuchung sei aufgrund der Kürze der Stabilität in zwei Jahren erforderlich.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2021 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines (fach-)ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb von drei Monaten an.
Am … März 2022 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten der … GmBH vom … März 2022 ein. Dieses kam zum Ergebnis, dass der Antragsteller dauerhaft nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (inklusive Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) gerecht zu werden. Auf das Gutachten wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Nach Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom … März 2022 durch die Erlaubnisbehörde bestellte sich mit Schreiben vom … März 2022 der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für das Verwaltungsverfahren und trug vor, dass eine lebenslängliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht komme. Insbesondere sei die Therapietreue des Antragstellers dadurch gewährleistet, dass er jeweils morgens und abends durch die Weckfunktion seines Handys auf die Pflicht zur Einnahme des Medikaments Bisoprolol aufmerksam gemacht werde. Darüber hinaus legte der Bevollmächtigte ein Attest der behandelnden Hausärztin vom … März 2022 vor, aus welchem hervorgeht, dass es zu keinem Notarzteinsatz in der Praxis gekommen sei, der Patient regelmäßig und zuverlässig zu seinen Terminen erscheine und kardiopulmonal stabil sei.
Mit Bescheid vom 12. April 2022 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem[…]