AG Husum – Az.: 7 OWi 109 Js 22696/18 – Urteil vom 08.03.2019
1. Gegen die Betroffene wird, weil sie fahrlässig eine bewegliche Unterkunft auf einem hierfür nicht zugelassenen Platz aufgestellt und benutzt hat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt.
2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG, § 17 OWiG
Gründe
I.
Die Betroffene begab sich am 20.05.2018 mit dem von ihr geführten Wohnmobil, mit amtlichen Kennzeichen … aus Husum nach St. Peter-Ording, wo sie gegen 22:00 Uhr eintraf, um dort mehrere Tage zu verbringen. Die in St. Peter-Ording vorhandenen Stellplätze für Campingwagen/Wohnmobil, die auch über Nacht zum Abstellen von Campingwagen/Wohnmobilen freigegeben sind, waren belegt.
Die Betroffene stellte das von ihr geführte Wohnmobil sodann auf dem Parkplatz „Strandweg“ ab, welcher an die Straße Strandweg in St. Peter-Ording angrenzt, und übernachtete dort. Auf dem Parkplatz war zu diesem Zeitpunkt die Verkehrszeichen 314 Anl. 3 StVO mit dem Sinnbild Personenkraftwagen aufgestellt.
II.
Die Feststellungen zu I. beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme und den Angaben der Betroffenen.
Die Betroffene hat eingeräumt, am Abend des 20.05.2018 mit dem Wohnmobil in St. Peter-Ording angekommen und dort keinen Stellplatz für Campingwagen/Wohnmobil gefunden zu haben, da diese belegt waren. Durch die Betroffene und deren Verteidiger wurde nach der Vernehmung des Zeugen T. und der Erläuterung der Örtlichkeiten auch nicht weiter in Abrede gestellt, dass sich die Betroffene mit ihrem Wohnmobil auf dem Parkplatz „Strandweg“ befand.
Insoweit ist das Gericht aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahme (BI. 4 d.A.), auf das gemäß § 267 Abs. 1, S. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird sowie des verlesenen Inhalts auf BI. 4 d.A., wonach die Betroffene auf dem Parkplatz Strandweg in einem Wohnmobil übernachtete, davon überzeugt, dass die Betroffene das Wohnmobil auf dem Parkplatz Strandweg abgestellt hat, da die Anzeige wegen des Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LNatSchG die Örtlichkeit, an dem das Wohnmobil der Betroffenen stand, zweifelsfrei wiedergibt.