OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 9 Ss 627/18 – Beschluss vom 05.10.2018
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 20. April 2018 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Pforzheim den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO – Benutzen eines elektronischen Geräts, das der Information dient (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO) – zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat zur Tat folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene führte am 10.11.2017 um 14.45 Uhr seinen Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX – YY 000 auf der C-straße beim Kreisverkehr S-straße in Fahrtrichtung Stadtmitte. Dabei nahm er, seiner Absicht entsprechend, während der Fahrt einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser, den er für seine Arbeit als Elektriker benötigte, in die Hand, drückte eine Taste an dem Entfernungsmesser, um das Gerät zu aktivieren, und las sodann einen vor Fahrtantritt im Messwertespeicher des Geräts abgespeicherten Entfernungsmesswert auf dem Display des Geräts ab.“
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und macht geltend, dass der tatgegenständliche elektronische Laser-Entfernungsmesser kein „elektronisches Gerät“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, das Rechtsmittel mangels Zulassungsgrund als unbegründet zu verwerfen.
Der Einzelrichter ließ mit Beschluss vom 20.09.2018 die Rechtsbeschwerde zu, da es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts – zur obergerichtlichen Klärung der Rechtsfrage, ob ein elektronischer Laser-Entfernungsmesser, der über einen Messwertespeicher verfügt, unter § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO zu subsumieren ist – zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG); ferner übertrug er die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 1 und 3 OWiG).
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Betroffenen ist gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 22, 23a Abs. 1 Satz 1 StVO bußgeldbewehrt. Ein elektronischer Laser-Entfernungsmesser, der über einen Messwertespeicher verfügt, ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 1 StVO.
[capti[…]