Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Erhält man trotz mehrfacher schriftlicher Beschwerden weiterhin Werbe-Postwurfsendungen in seinen Briefkasten eingeworfen, hat man einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gegen das werbende Unternehmen (LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011, Az: 4 S 44/11).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/postwurfsendungen-als-unzumutbare-belaestigung_1470/