BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZB 36/06
Beschluss vom 08.11.2006
Leitsätze:
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2006 - 13 Ta 959/06 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Mai 2006 - 81 Ca 3654/06 - teilweise abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 für zulässig erklärt.
3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
4. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
5. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 389,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Die Klägerin ist Arbeitsuchende und erhält Entgeltleistungen nach dem SGB II. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Am 12. September 2005 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung der Klägerin im Rahmen der MAE-Maßnahme „Geschichtswerkstatt“ als Teilnehmerin in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job). Als Mehraufwandsentschädigung war ein monatlich nachträglich zahlbarer Betrag von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine Beschäftigungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubsansprüche und Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeitsverhinderung. Am 29. September 2005 schloss die Klägerin mit dem zuständigen JobCenter eine Eingliederungsvereinbarung über die öffentlich geförderte Beschäftigung (Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei dem Beklagten).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2[…]