ArbG Freiburg, Az.: 8 Ca 82/17
Urteil vom 26.10.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.039,40 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
200,00 EUR seit dem 01.03.2017
100,00 EUR seit dem 01.04.2017
100,00 EUR seit dem 01.05.2017
100,00 EUR seit dem 01.06.2017
239,40 EUR seit dem 01.07.2017
100,00 EUR seit dem 01.08.2017
100,00 EUR seit dem 01.09.2017
sowie 360,00 EUR Verzugspauschale zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.439,40 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird für beide Parteien betreffend der Verzugspauschale gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Bezahlung einer variablen Vergütung für den Zeitraum Januar 2017 bis September 2017 in Höhe von monatlich 100,00 EUR brutto, die Bezahlung eines weiteren Urlaubsentgelts in Höhe von 139,40 EUR brutto sowie eine Verzugskostenpauschale für den gesamten Zeitraum in Höhe von insgesamt 400,00 EUR netto.
Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2010 als Hausmeister außertariflich beschäftigt. Sein Arbeitsort ist die G. R.- K. B. T., die den Kläger seit dem Betriebsübergang am 01.01.2012 von der Beklagten entliehen hat und die ursprünglich mit ihm das Arbeitsverhältnis abschloss. Im Betrieb der Beklagten existiert kein Betriebsrat. Der Arbeitsvertrag vom 17.03.2017 enthält unter § 3 Ziffer 3 auszugsweise folgende Regelung:
„Der Angestellte erhält zusätzlich ein variables Jahresgehalt in Höhe von brutto kalenderjährlich EUR 1.440,00 (in Worten: eintausendvierhundertvierzig), wenn die Bedingungen einer vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres außerhalb dieses Arbeitsvertrages abgeschlossenen Zielvereinbarung erfüllt sind.
Das variable Jahresgehalt wird in zwölf monatlichen, gleich bleibenden Raten zum Fünfzehnten eines Kalendermonats als Abschlag ausgezahlt. Bei Nichterfüllung der Zielvereinbarung erfolgt die Rückzahlung des zu viel ausgezahlten variablen Jahresgehaltes durch den Angestellten an die Gesellschaft bis zum 31.12. des Fo[…]