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Anforderung an Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe

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OLG Hamm – Az.: 5 RVs 77/18 – Beschluss vom 31.07.2018

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 24. Juni 2015 (vgl. Blatt 408 ff Band II der Akten) wurde die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 19. Januar 2011, Az. 2 Ds 161/10, nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Des Weiteren wurde sie wegen Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 02. April 2014, Az. 2 Ls 57/13, nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Zudem wurde sie wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit dem hier angefochtenen Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 30. Januar 2018 (vgl. Blatt 549 ff Band III der Akten) wurde die Angeklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen Betruges in acht Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 02. April 2014, Az. 2 Ls 57/13, nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die weitergehende Berufung wurde verworfen.

Gegen dieses in ihrer und ihres damaligen Verteidigers Rechtsanwalt K Anwesenheit am 30. Januar 2018 verkündete Urteil wendet sich die Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, eingelegt per Telefax-Schreiben ihres damaligen Verteidigers Rechtsanwalt K am 30. Januar 2018 (vgl. Blatt 542 Band III der Akten). Rechtsanwalt K war der Angeklagten mit Beschluss des Vorsitzenden der XIII. kleinen Strafkammer vom 19. Dezember 2017 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden; zugleich wurde Rechtsanwalt Dr. L, der der Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 30. März 2015 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, entpflichtet (vgl. Blatt 472 R Band III der Akten). Mit[…]


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