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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Einholung eines Privatgutachtens – Kostenerstattung

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Landgericht Aachen, Az.: 66 Qs 31/18, Beschluss vom 12.07.2018

Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10.04.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe:
Das nach §§ 464 b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 21 Nr.1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten in Höhe von 856,47 EUR für das durch den Betroffenen selbständig und privat eingeholte Sachverständigengutachten der X Sachverständigenbüro GmbH & Co. KG ist vorliegend zu Recht verneint worden.

Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich waren. Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.). Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen – mögen sie auch die Verteidigung erleichtern – im Regelfall nicht „notwendig“ i. S. v. § 464 Abs. 2 StPO sind (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353; Karlsruher Kommentar StPO/Gieg, 7. Aufl. 2013, StPO § 464a Rn. 7 m.w.N.; so auch die von dem Verteidiger zit. Entscheidung des LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236). Die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und -anregungen Einfluss nehmen kann (§§ 163 a Abs. 2, 219, 220, 244 Abs. 3–6 StPO), wobei die Einflussmöglichkeiten des Betroffenen im Bußgeldverfahren zwar deutlich gemindert sind (§§ 55 Abs. 2 S. 2, 77 Abs. 2 OWiG), dies aber im Ausgangspunkt der Überlegungen, dass nämlich das Verfahren ein Amtsermittlungsverfahren ist, welches schon auf der Ebene der Ermittlungen auch auf alle dem Betroffenen günstigen Umstände zu erstrecken ist (§§ 160 Abs. 2 StPO, 46 Abs. 2 OWiG), nichts ändert.

Zutreffend ist, dass hiervon Ausnahmen anerkannt werden. Abgesehen von der Konstellation, in der da[…]


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