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WEG-Versammlung unter 3-G-Regeln zulässig

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AG Eutin – Az.: 29 C 43/21 – Urteil vom 17.01.2023

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Eutin durch XX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich im Wege der Beschlussanfechtungsklage gegen den von der Eigentümerversammlung der Beklagten am 03.11.2021 zu TOP 12 gefassten Beschluss, soweit dieser die Terrassenrückbaupflicht der Kläger für die Einheit XX betrifft.

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und Sondereigentümer der Einheit XX, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der dazugehörenden Terrasse und dem dazugehörenden Gartenanteil. Für das Gemeinschaftsverhältnis gilt die Teilungserklärung vom XX, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage Bezug genommen wird. Im Frühjahr 2021 ließen die Kläger die ihrem Sondernutzungsrecht unterliegende Terrasse, die bis dahin mit Steinplatten belegt war, mit einem Holzdeck ausstatten, wegen dessen Aussehen im Einzelnen auf das Foto (Anlage B 1 – Blatt 56 der Akte) Bezug genommen wird.

(Symbolfoto: PhotoSGH /Shutterstock.com)

Der Verwalter lud die Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 28.09.2021, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 2 (Blatt 27 f. der Akte) Bezug genommen wird, zur Wohnungseigentümerversammlung am 03.11.2021 im Hotel und Restaurant XX in XX ein und wies im Einladungsschreiben darauf hin, dass aufgrund der Corona-Pandemie auf die aktuell bestehende „3-G-Regel“ (geimpft, genesen oder getestet) einzuhalten sei. Ein entsprechender Nachweis sei von jedem Teilnehmer vor Beginn der Versammlung vorzulegen. Im Restaurant sei eine Mund-Nasen-Abdeckung Pflicht. Es gälten die Bestimmungen und Hygienevorschriften des Veranstalters bzw. des Restaurants. Die Eigentümerversammlung beschloss zu TOP 12 mehrheitlich, die von den Klägern ohne vorherige Genehmigung der Beklagten durch[…]


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