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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Definition „gewerbliche Einheit“

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 539 C 6/20 – Urteil vom 24.11.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf der vor der in der Teilungserklärung vom 08.08.1990 unter § 2 Ziff. 3 und im nachfolgend abgebildeten Aufteilungsplan mit Nr. 9 b) bezeichneten und farblich violett angelegten Teileigentumseinheit belegenen Gemeinschaftsfläche des Anwesens W. L.straße …, … H., abgestellten Holzfässer zu entfernen und das Abstellen von Gegenständen auf der Gemeinschaftsfläche der Klägerin ohne deren Zustimmung zukünftig zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreit hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt (Unterlassen der gastronomischen Nutzung der Teileigentumseinheit: 50.000,00 Euro; Unterlassen der gastronomischen Nutzung der Außenfläche: 20.000,00 Euro; Unterlassen des Abstellens von Gegenständen auf der Gemeinschaftsfläche: 5.000,00 Euro).
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Teil-Anerkenntnis und Teil-Vergleich noch über die Frage, ob in der Teileigentumseinheit des Beklagten zu 1) vom Beklagten zu 2) ein Bistro betrieben werden darf.

Die Teilungserklärung der – inzwischen verstorbenen – Frau B. und der H. E.-Bauträger GmbH vom 02.12.1987 (Anlage K 2) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„Teil III Begründung von Wohnungseigentum

§ 1 Grundstück

1. Frau B. und die Firma H. E.-Bauträger GmbH

– nachstehend „Eigentümer“ genannt –

werden gem. Teil II dieser Urkunde zu 1/3 bzw. 2/3 Miteigentümer der Grundstücke A und B gem. Präambel Ziffer 1) und 2),

– nachstehend Grundstück genannt –

2. Auf diesem Grundstück befinden sich bzw. werden folgende Baulichkeiten errichtet, wobei auf die als Bestandteil und Anlage beigefügte Lageskizze vom 21.10.1987 (Maßstab 1:100) Bezug genommen wird:

a) auf der blau umrandeten Teilfläche des Grundstücks befindet sich ein Wohnhaus

– künftig „Altbau“ genannt –

b) auf der rot umrandeten Teilfläche des Grundstücks errichte die Firma H. auf eigene Rechnung und Verantwortung ein Wohn- und Geschäftshaus mit insgesamt 8 Wohnungen, einer (noch zu unterteilenden) gewerblichen Einheit und einer Tiefgarage mit 15 Kfz-Stellplätzen

– künftig „Neubau“ genannt –

[…]

§ 2 Teilung

Die Miteigentümer des vorbezeichneten Grundstücks räumen sich[…]


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