Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Keramik- oder Glasfaserstiftaufbauten analog berechenbar

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AMTSGERICHT BAYREUTH
Az.: 104 C 328/10
Urteil vom 20.04.2011

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Bayreuth am 20.04.2011 auf Grund des Sachstands vom 04.04.2011 folgendes Endurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 456,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je¬weiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 und vorgerichtliche Mahngebühren in Höhe von 12,00 € zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 456,62 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend im Rahmen der streitgegenständlichen Zahnbehandlung seitens des behandelnden Zahnarztes zu Recht hinsichtlich der behandelten Zähne 47, 16 und 12 analog der GOZ Ziffer 214 abgerechnet wurde. Dies deshalb, da auf Grund des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Kriterien einer Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ gegeben sind. Soweit seitens der Nebenintervenientin geltend gemacht wird, dass die gewählte Behandlungsmethode zeitlich nicht vergleichbar ist, ist auszuführen, dass auf Grund des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass hinsichtlich der Frage der Analogie nicht nur der Zeitaufwand sondern umfassend die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten und Zeitaufwand zu bewerten ist. Im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigengutachtens – dieses geht im übrigen von einem vergleichbaren Zeitaufwand aus – kann das Argument der Nebenintervenientin hinsichtlich des geringeren Zeitaufwandes nicht zum Tragen kommen. Es war auch insoweit kein weiteres Gutachten einzuholen.
Weiter kommt das Gericht auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Versorgung des Zahn 22 beim Beklagten zu Recht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv