Banken dürfen nicht ohne weiteres Forderungen, die ihnen gegenüber ihren Bankkunden zustehen, an Dritte abtreten. Entsprechende Abtretungserklärungen können unzulässig sein, wenn die Abtretung unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom25.05.2004, Az.: 8 U 84/04).
Da der neue Inhaber der Forderung im Rahmen der Abtretung zwangsläufig den Namen des Bankkunden erfährt, sind Forderungsabtretungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bankkunden grundsätzlich unzulässig. Es etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn der jeweilige Bankkunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr einhält und die Bank das bestehende Vertragsverhältnis wirksam gekündigt hat.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Dresden – Az.: 10 U 736/22 – Urteil vom 27.10.2022 I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.03.2022 – 04 O 1031/21 – abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über […]