OLG Karlsruhe – Az.: 2 (10) Ss 656/16 – AK 251/16 – Beschluss vom 27.12.2016
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 22.3.2015), Sachbeschädigung in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts F vom 14.7.2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (für die Tat vom 22.3.2015 wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt) und wies die Verwaltungsbehörde an, vor Ablauf von 24 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und ein Fall der Sachbeschädigung waren dabei Gegenstand des einbezogenen Urteils. Auf die Berufung des Angeklagten, die hinsichtlich der Tat vom 22.3.2015 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, verurteilte das Landgericht Freiburg den Angeklagten – nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO – unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wofür eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wurde, unter Einbeziehung der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 6.4.2016 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und setzte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von noch sechzehn Monaten fest.
Mit der frist- und formgerecht eingelegten Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge unter ausdrücklicher Beanstandung der Versagung einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB.
II.
Die Überprüfung des nach wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des nach dem Teilfreispruch verbliebenen Teils der Verurteilung führt nach einstimmiger Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO) zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§§ 353 StPO). Die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Tat vom 22.3.2015 ist nicht tragfähig begründet, was sowohl d[…]