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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erledigung einer Fahrtenbuchanordnung durch Zeitablauf

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VG Lüneburg – Az.: 12 ME 48/20 – Beschluss vom 27.03.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 5. Kammer (Einzelrichter) – vom 24. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Mit einem von mehreren auf den Antragsteller zugelassenen LKW wurde im Juni 2018 ein Überholverbot missachtet. Der dazu als Beschuldigter angehörte Antragsteller machte keine Angaben zu dem verantwortlichen Fahrer. Einer ergänzenden mündlichen Aufforderung durch Polizeibeamte, „ihnen vor Ort Einsichtnahme in Unterlagen (Fahrtenbücher/Arbeitszeitnachweise u. a.)“ mit möglichen Angaben zu dem verantwortlichen Fahrzeugführer zu geben, kam der Antragsteller unter Verweis auf seine anwaltliche Vertretung nicht nach. Auf einen ihm nachfolgend zugesandten „Zeugenfragebogen“ antwortete er unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht ebenfalls nicht in der Sache. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Der Antragsgegner gab dem Antragsteller mit dem hier streitigen Bescheid vom 17. September 2019 auf, bis zum 12. März 2020 ein Fahrtenbuch zu führen, und ordnete die sofortige Vollziehung an; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Die Vorlage des Fahrtenbuches verlangte er nicht.

Das gegen den Bescheid vom 17. September 2019 gerichtete, als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 24. Februar 2020 abgelehnt.

Soweit im Beschwerdeverfahren von Bedeutung, hat es zur Begründung u. a. ausgeführt, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen sei. Der Antragsteller habe im Bußgeldverfahren nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, insbesondere keine Fahrerangaben aus dem digitalen Fahrtenschreiber für den betroffenen LKW vorgelegt. Daher seien der Bußgeldbehörde grundsätzlich keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.

Die umstrittene Fahrtenbuchanordnung sei jedenfalls vorliegend ungeachtet des in dem LKW befindlichen digitalen Fahrtenschreiber auch erforderlich. Wie sich aus § 57a Abs. 4 StVZO ergebe, stehe die Pflicht, einen solchen Fahrtenschreiber zu betreiben, weiter gehenden Maßnahmen, wie der hier streitigen Anordnung, nicht grundsätzlich entgegen. Ob solche Maßnahmen erforderlich seien, sei desha[…]


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