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Akteneinsicht durch Hinterbliebene in Gesundheitsunterlagen eines verstorbenen Soldaten

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VG Karlsruhe – Az.: 2 K 7229/16 – Urteil vom 09.11.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Akteneinsicht in die Gesundheitsunterlagen ihres verstorbenen Sohnes.

Der am …1986 geborene Sohn der Klägerin, …, war Soldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstabsgefreiten. Unter anderem nahm er vom 21.08.2009 bis 04.01.2010 und vom 31.08.2012 bis 21.01.2013 an Auslandseinsätzen in Afghanistan teil. In der Folgezeit gab es ein einmaliges Gespräch des Verstorbenen mit der Truppenärztin Frau Oberstabsarzt … Nachdem … in seiner Wohnung in hilfloser Lage aufgefunden wurde, wurde er nach notärztlicher Behandlung in das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz gebracht. Dort verstarb er am 31.03.2015. … war weder verheiratet noch verpartnert und hinterließ keine Abkömmlinge.

Mit E-Mail vom 18.05.2015 begehrte die Klägerin Einsicht in die Gesundheitsunterlagen ihres Sohnes. Das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr lehnte das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin mit Bescheid vom 19.05.2016 ab und begründete dies mit dem entgegen stehenden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, der sich aus der ärztlichen Dokumentation in der Gesundheitsakte ergebe.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 19.05.2016 mit Schreiben vom 31.05.2016, welches am 02.06.2017 beim Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr einging, Widerspruch ein.

In einer Stellungnahme von Frau Oberstabsarzt … vom 25.11.2015 gab diese an, sie habe den Verstorbenen nur einmalig, damals aber recht lange und ausführlich behandelt. Er habe berichtet, dass er, aus verschiedenen Gründen, die sie nicht nennen wolle, den Kontakt zu seiner Mutter seit längerer Zeit abgebrochen habe. Er sei auch trotz mehrfacher Gespräche mit seinem Kompaniefeldwebel und trotz ihrer Empfehlung nicht dazu bereit gewesen, wieder Verbindung zu seiner Mutter aufzunehmen. In Zusammenschau dieser Tatsachen komme sie zu dem Schluss, dass es der mutmaßliche Wille des Verstorbenen sei, den Inhalt ihres vertraulichen Gesprächs auch nach seinem Tod weiterhin der Geheimhaltung unterliegen zu lassen.

Das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016, der Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 16.09.2016, den Widerspruch der Klägerin zurück. Begründet wurde dies damit, dass die b[…]


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