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Rechtsanwälte Kotz GbR

Go-Kart-Fahrt – Haftung der Kartbahn

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AG Steinfurt – Az.: 21 C 966/11 – Urteil vom 26.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vorfalls vom 18.05.2011 gegen 20.30 Uhr auf der Kartbahn-L an der X in H geltend.

Am Abend des 18.05.2011 befand sich die Klägerin mit vier ihrer Arbeitskollegen auf der Kartbahn. Insgesamt befanden sich an diesem Tag zwei Gruppen auf der Bahn. Die zweite Gruppe bestand aus sechs Englisch sprachigen Personen. Gegen ein Eintrittsentgelt nutzten sie die Go-Karts und Sicherheitshelme des Betreibers. Betriebsinhaber der Kartbahn ist der Kläger. Die Bahn unterteilt sich in einen 600 m langen Innen- und einen 300 m langen Außenbereich, wobei sich die Bahn vor der Wiedereinfahrt in die Halle kurzfristig verengt und dann in einer fast um 180 Grad herum führenden scharfen Linkskurve verläuft. In der 4. Runde kam es in dieser Linkskurve aus streitiger Ursache zu einem Zusammenstoß des Go-Karts der Beklagten und desjenigen des vor ihr fahrenden Zeugen I, in dessen Folge das von der Beklagten geführte Go-Kart frontal gegen die Leitplanke in der Nähe der Toreinfahrt prallte und zu Schaden kam. Umfang und Höhe des am Go-Kart eingetretenen Schadens ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger verlangte von der Beklagten für den Schaden aufzukommen und den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung zu melden. Er stellte ihr unter dem 20.05.2011 zunächst einen Betrag von 1.662,58 EUR inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2011 reduzierte er seine Forderung auf den Nettobetrag von 1.397,13 EUR und verlangte schließlich mit Rechnung vom 17.06.2011 zumindest die Zahlung eines Betrages von 861,29 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt 1.024,93 EUR. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung vom 17.06.2011 wird auf Bl. 6 d.A., verwiesen. Von der Beklagten wurde eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 05.07.2011 abgelehnt.

Symbolfoto: Von 4Max/Shu[…]


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