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Frachtführerhaftung bei Abhandenkommen Transportgut während Zwischenhalt auf Rastplatz

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 6 U 243/16 – Urteil vom 25.10.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2016, Az. 409 HKO 40/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Assekuradeurin der Gütertransportversicherer der Fa. B. GmbH, vormals B. GmbH & Co. KG, (künftig: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu 1), einen aus China kommenden, mit Handtaschen beladenen Container im Hamburger Hafen abzuholen und zur Versicherungsnehmerin in 30916 Isernhagen zu befördern. Die Beklagte zu 1) gab den Auftrag an die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.04.2013 weiter, wobei es dort heißt, die Beklagte zu 2) solle den Container am 10.04.2013 am Terminal abholen und am 11.04.2013 um 7.00 Uhr bei der Versicherungsnehmerin abliefern (Anl. B 2-2).

Der Fahrer der Beklagten zu 2) fuhr nach der Übernahme des Containers am 10.04.2013 gegen 19.55 Uhr den Autobahnrastplatz auf der A 7 in Höhe Bad Fallingbostel an und übernachtete dort in der Fahrerkabine. Am Morgen des 11.04.2013 stellte er fest, dass der Container aufgebrochen worden war. Es fehlten unstreitig mindestens 352 Handtaschen. Am 29.05.2013 stellte die Kriminalpolizei 352 Handtaschen sicher, die die Staatsanwaltschaft Lüneburg einlagerte. Gegen die Tatverdächtigen wurde Anklage erhoben (Anl. BK 1). Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Strafprozesses bereit, die beschlagnahmten Taschen an den Berechtigten auszuhändigen (Anl. B 7 und Anl. Beklagte 2-1).

Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation in erster Instanz zuletzt primär darauf gestützt, dass sie als Assekuradeurin die Rechte der Versicherer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend mache, im Übrigen seien die Rechte der Versicherungsnehmerin durch Abtretung auf sie übergegangen. Die Fehlmenge betrage 364 Handtaschen, der Gesamtschaden belaufe sich auf € 10.787,77. Die Beklagten träfe ein qualifiziertes Verschulden, weil der Transport vom Hafen Hamburg zur Versicherungsnehmerin in Isernhagen entgegen der Vereinbarung nicht „in einem Rutsch“ durchgeführt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 10.787,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.03.2014 sowie nebenfordernd € 958[…]


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