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Adelstitel – Umschreibung nach Geschlechtsumwandlung?

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BayObLG
Az.: 1Z BR 98/02
Beschluß vom 02.10.2002
Vorinstanzen: LG München – Az.: I 16 T 9145/02; AG München 721 UR III 365/01

Gründe:
I. Die Beteiligte zu 1 wurde 1948 als Kind männlichen Geschlechts der Eheleute Freiherr von … und seiner Ehefrau Freifrau von … geboren und mit dem Vornamen Josef im Geburtenbuch des Standesamts eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 26.6.2001, rechtskräftig seit 9.8.2001, wurden die Vornamen der Beteiligten zu 1 nach § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) in „Anna Eva“ geändert. Die Änderung der Vornamen wurde im Geburtseintrag des Standesamts am 21.8.2001 als Randvermerk beigeschrieben. Das Standesamt erteilte daraufhin der Beteiligten zu 1 eine Geburtsurkunde mit dem Namen „Anna Eva Freiherr von … „. Mit am 5.12.2001 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben wandte sich die Beteiligte zu 1 gegen die Ausstellung der Geburtsurkunde mit dem Namenszusatz „Freiherr“ und beantragte, den Standesbeamten anzuweisen, eine Geburtsurkunde mit dem Namensbestandteil „Freifrau“ auszustellen.
Das Standesamt erteilte der Beteiligten zu 1 am 7.12.2001 eine Geburtsurkunde mit dem Namen „Anna Eva Freifrau von … „. Das Landratsamt – Standesamtsaufsicht – (Beteiligter zu 2) hält diese Urkunde bezüglich des Namensbestandteils „Freifrau“ für unrichtig und wies das Standesamt am 20.12.2001 an, die Urkunde vom 7.12.2001 einzuziehen und eine Geburtsurkunde mit der Namensbezeichnung „Anna Eva Freiherr von… “ auszustellen. Das Standesamt hat daraufhin die Beteiligte zu 1 aufgefordert, die Geburtsurkunde vom 7.12.2001 zurückzugeben.
Mit Beschluss vom 12.4.2002 hat das Amtsgericht den Standesbeamten beim Standesamt angewiesen, der Beteiligten zu 1 eine Geburtsurkunde mit dem Familiennamen „Freifrau von … “ auszustellen. Gegen diese ihm am 22.4.2002 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 am 30.4.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 19.6.2002 zurückgewiesen hat. Gegen die ihm am 1.7.2002 zugestellte Entscheidung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 2 am 15.7.2002 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung der vorinstanziellen Beschlüsse und […]


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