Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az: L 6 U 3210/09
Urteil vom 15.04.2010
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2009 abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2008 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der von …. am 20.02.2008 erlittene Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass der von ihrem Ehemann …….am 20.02.2008 erlittene Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall war.
Der im Jahre 1965 geborene …. (Versicherter) war ab 1994 bei der Firma I. GmbH beschäftigt und dort ab 1996 als Entwicklungsingenieur Software, zuletzt mit einem Jahresbruttoentgelt von mehr als € 86.000, tätig. Im Rahmen dieser bei der Beklagten versicherten Tätigkeit unterlag er nicht der Zeiterfassung und stand ihm die Einteilung seiner Arbeitszeit ebenso frei, wie die Wahl, seine Arbeit im Betrieb oder an seinem häuslichen Arbeitsplatz zu erledigen. Die Fahrten von der mit der Klägerin und den beiden gemeinsamen, in den Jahren 2003 bzw. 2006 geborenen Söhnen bewohnten Familienwohnung in der Innenstadt von St. zu seinem Arbeitsplatz im Betrieb in B. und zurück legte der Versicherte mit seinem PKW der jeweiligen Verkehrslage angepasst auf unterschiedlichen Wegen zurück.
Am 20.02.2008 arbeitete der Versicherte zunächst zuhause, während die Klägerin mit einer Freundin deren Mutter zum Flughafen brachte. Gegen 10:00 Uhr hatte der Versicherte über das betriebliche Chat-System seiner Arbeitgeberin Kontakt mit einem Arbeitskollegen und kündigte an, wegen eines Kundenproblems gegen 12:00 Uhr zu diesem in den Betrieb zu kommen. Nach Rückkehr der Klägerin gegen 11:00 Uhr erklärte ihr der Versicherte, er habe einen Termin, verließ gemeinsam mit dem seinerzeit knapp fünfjährigen älteren der beiden gemeinsamen Söhne die Familienwohnung und brachte diesen in den nahe der der …..straße, am Rande der Innenstadt, gelegenen ….-Kindergarten. Dass dem Versicherten von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Laptop blieb in der Wohnung zu[…]