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Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten – Datum auf Postzustellungsurkunde muss lesbar sein

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Bedeutung des Zustelldatums: Surrogatfunktion für die Übergabe des Schriftstücks
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil entschieden, dass die Zustellung eines Versäumnisurteils an die Beklagtenvertreter unwirksam war, da das Zustellungsdatum auf dem Zustellumschlag nicht eindeutig lesbar war. Dies führte dazu, dass der Einspruch der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier als fristgerecht anerkannt wurde. Die Angelegenheit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Trier zurückverwiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 472/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unwirksame Zustellung: Das OLG Koblenz erklärte die Zustellung des Versäumnisurteils als unwirksam, da das Datum auf dem Zustellumschlag nicht klar lesbar war.
Fristgerechter Einspruch: Aufgrund der unwirksamen Zustellung wurde der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als fristgerecht anerkannt.
Aufhebung des Urteils: Das Urteil des Landgerichts Trier wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Wichtigkeit des Zustellungsdatums: Das Urteil betont die Bedeutung eines eindeutig lesbaren Zustellungsdatums auf dem Zustellumschlag für die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
Schutz des Zustellungsempfängers: Die korrekte und eindeutige Zustellung dient dem Schutz des Empfängers und gewährleistet dessen rechtliches Gehör.
Keine Fristversäumung: Trotz später Einreichung des Einspruchs wurde keine Fristversäumung festgestellt, da die Zustellung als nicht erfolgt gilt.
Berufungserfolg: Die Berufung der Beklagten hatte zumindest vorläufig Erfolg, da das Landgericht Trier die Sache neu verhandeln muss.
Zurückverweisung an Landgericht: Das Verfahren wird an das Landgericht Trier zurückverwiesen, um den Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Zustellungsfehler neu zu bewerten.

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