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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Rentenversicherung – Unterlagenherausgabe nach Vertragsbeendigung

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AG Köln – Az.: 113 C 202/17 – Urteil vom 15.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Auskunfts- und Herausgabeansprüche bezüglich eines zwischen den Parteien im Jahr 2004 geschlossenen und mittlerweile beendeten Versicherungsvertrages geltend.

Im Jahr 2004 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer 00-000000-00 ab. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin im Jahr 2015. Nach Abrechnung des Vertrages zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 3.917,94 Euro aus.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2016 verlangte die Klägerin (Anlage K1, Bl. 6 d.A.) von der Beklagten Informationen und Unterlagen u.a. zum Beitragsverlauf über die gesamte Vertragsdauer, auch unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls vereinbarten Dynamisierung und Auszahlungen, die Höhe der Abschluss-/ Storno-/ Verwaltungs- und Risikokosten bei Auszahlung des Rückkaufswertes sowie Übersendung der dem Vertrag zugrunde gelegten AGB und eine Kopie des Versicherungsantrages.

Die Beklagte teilte mit Schreiben 12.08.2016 (Anlage K2, Bl. 9 d.A.) mit, dass die einmalige Abschlusskosten 720,00 Euro betrugen, Stornokosten bei der Kündigung nicht erhoben wurden und übermittelte eine Kopie des Antrages sowie der Versicherungsbedingungen. Diese Informationen wurden von der Klägerin als unzureichend zurückgewiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2016 (Anlage B1, Bl. 94 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerspruch zum beendeten Versicherungsvertrag gem. § 5a VVG a.F.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2016 (Anlage K3, Bl. 24 d.A.) Forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 08.12.2016 auf, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten die Beklagte zur Klägerin gespeichert hat, woher dieser Daten stammen, an welche Empfänger und welche Kategorien von Empfänger dieser Daten weitergegeben wurden sowie den Zweck der Speicherung dieser Daten.

Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 09.12.2016 (Anlage K4, Bl. 28 d.A.) Auskunft über diverse, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte Daten bezüglich der Klägerin, insb. Name, Anschrift, Geburtsdat[…]


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