Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 122/21 – Urteil vom 15.03.2022
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.05.2021 – 4 Ca 1417/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, insbesondere die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist.
Die im September 1979 geborene Klägerin nahm am 01.05.2009 bei der Beklagten eine Beschäftigung in der Vermietung, Vermittlung und Betreuung von Ferienwohnungen auf. Die Parteien vereinbarten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Das monatliche Bruttogehalt betrug zuletzt € 2.300,00. Die Beklagte beschäftigt saisonabhängig regelmäßig etwa 20 bis 30 Mitarbeiter.
Am Sonnabend, 11.05.2019, nahm die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Klägerin von einem Gast, Frau S., eine Barzahlung in Höhe von € 20,00 für zwei gebuchte Handtuchsets entgegen. Die Klägerin legte den Betrag weder in die Bar-Kasse noch trug sie ihn im Kassenbuch ein. Drei Tage später, am 14.05.2019, stornierte die Klägerin die Handtuchsets aus der Buchung der Ferienwohnung.
Am 18.05.2019 kassierte die Klägerin von dem Feriengast S. Kurtaxe in Höhe von € 56,00. Für den Gast erstellte sie einen Zahlungsbeleg über die Funktion „Druckvorschau“. Noch am selben Tag setzte die Klägerin im elektronischen Übergabeprotokoll den Betrag von € 56,00 auf „befreit“, also € 0,00 herunter, und übergab sodann diese Buchung dem System.
(Symbolfoto: Pusteflower9024/Shutterstock.com)Die Beklagte erfuhr am 21.05.2019 von der Bareinzahlung in Höhe von € 20,00 für die Handtuchsets und dem Storno. Die Beklagte führte daraufhin mit der Klägerin am 22.05.2019 gegen Mittag ein Gespräch und erteilte ihr eine Abmahnung wegen dieser Pflichtverletzung. Die Klägerin räumte in dem Gespräch ihr Fehlverhalten ein und versicherte, keine weiteren derartigen Verfehlungen begangen zu haben. Nach dem Gespräch zahlte die Klägerin noch am selben Tag um 17:02 Uhr einen Betrag von € 56,00 mit ihrer EC-Karte auf das Konto der Beklagten ein und änderte um 17:03 Uhr die Höhe der Kurtaxe im elektr[…]