Grundbesitzer kämpfen um Eintrag im Grundbuch
Im Fall KG Berlin – Az.: 22 W 44/13 wurde die sofortige Beschwerde der Antragsteller bezüglich der Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch abgewiesen, da das erforderliche Eilbedürfnis fehlte und die gesetzliche Vermutung eines Gutglaubensschutzes widerlegt wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Antragsteller begehrten mit ihrem Antrag, die Eintragung der Antragsgegnerin als neue Eigentümerin zu verhindern, jedoch wurde ihre sofortige Beschwerde abgewiesen, da keine neuen Tatsachen das erforderliche Eilbedürfnis begründeten und das Gericht feststellte, dass die Antragsteller durch zu langes Zuwarten ihre eigene Dringlichkeit widerlegt hatten.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wurde aufgrund mangelnden Eilbedürfnisses abgewiesen.
Die Antragsteller wollten die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine zugunsten der Antragsgegnerin eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung erreichen.
Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller keinen Gutglaubensschutz geltend machen konnten, da dieser nicht auf Mängel des Kausalgeschäfts ausgerichtet ist.
Trotz gesetzlicher Vermutungen fehlte es an einer Gefährdung des Rechts, was die Antragsteller nicht hinreichend darlegen konnten.
Ein früherer Antrag eines Antragstellers wurde bereits zurückgewiesen, und die Rechtskrafterstreckung auf weitere Miterben erfolgte nicht.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Wiederholung des Antrags ohne neue Beweise oder Tatsachen nicht zulässig sei.
Der Kammergericht hatte bereits früher festgestellt, dass das erforderliche Eilbedürfnis durch Zuwarten bis zur Antragstellung selbst widerlegt wurde.
Die Antragsteller konnten nicht nachweisen, dass ein unmittelbar bevorstehender Rechtsverlust drohte.
Die Entscheidung über die Kosten basierte auf der Zurückweisung der Beschwerde auf Kosten der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde war im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen.
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