Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 W 35/06
Beschluss vom 13.09.2006
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 13. September 2006 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2006, Az.: 11 O 175/06, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage betreffend die ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls am 21.05.2004 gegen 10:00 Uhr auf einem Weg in S… in Tschechien, wobei die Antragstellerin von einem Lkw Typ Liaz, amtl. Kennzeichen: TUA …, überrollt worden ist, dessen Halterin die Antragsgegnerin zu 2. ist und der bei der Antragsgegnerin zu 1. versichert ist.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 14.06.2006 mit der Begründung zurückgewiesen, die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichtes sei nicht gegeben. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin betreffend eine Inanspruchnahme der gegnerischen Versicherung sei nicht durch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 b) der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) begründet. Die gegenteilige Ansicht der Antragstellerin sei unzutreffend. Auch sei nicht ersichtlich, dass nach tschechischem Recht der Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer klagen könne. Schließlich sei eine Inanspruchnahme der Halterin des gegnerischen Fahrzeuges nach Art. 5 bis 23 EUGVVO vor dem Gericht des Wohnsitzes der Antragstellerin nicht zulässig
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20.06.2006 zugestellten Beschluss mit am 30.06.2005 eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monats[…]