OLG Schleswig – Az.: I OLG 230/21 – Beschluss vom 22.10.2021
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 26. Juli 2021 hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig in der Besetzung mit einem Richter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein am 22. Oktober 2021 beschlossen:
Das Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Ahrensburg zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/I oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechts begründet wird. Insbesondere wird beanstandet, dass Verfolgungsverjährung eingetreten und die verhängte Geldbuße überhöht sei.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Die Rüge, es sei zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten, ist jedoch unbegründet. Die Verjährung ist vorliegend durch das am 9. Dezember 2019 gegen den Betroffenen ergangene Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG für das gesamte weitere Verfahren bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft gehemmt. Auch nach der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Urteil nicht die verjährungshemmende Wirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG verloren (vgl. Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 32, Rn. 9). Danach dauert die durch das Verwerfungsurteil vom 9. Dezember 2019 eingetretene Ablaufhemmung fort.
2. Der Schuldspruch kann indes keinen Bestand haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 u. a. ausgeführt:
„Die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen sind lückenhaft.
Zwar unterliegen die Urteilsgründe in Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich keinen übertrieben hohen Anforderungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein standardisiertes Messverfahren zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration zur An-wendung gekommen ist. In derartigen Fällen müssen in den Entscheidungsgründen lediglich die Messmethode und die Atemalkoholwerte mitgetei[…]