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Wann kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden?

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BayVGH – Az.: 11 CS 22.1897 – Beschluss vom 13.10.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Mit Schreiben vom 5. August 2021 hörte die Verwaltungsgemeinschaft Oettingen den Antragsteller zu einer mit seinem Fahrzeug am 17. Juni 2021 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h nach Abzug der Messtoleranz) an. Mit Schreiben vom 11. August 2021 übersandte sie ihm die „Beweisfotos“ zur Ordnungswidrigkeit mit der Bitte, binnen einer Woche den/die verantwortliche(n) Fahrzeugführer(in) zu benennen oder sich zur Sache zu äußern. Dieses Schreiben kam am 17. August 2021 mit der handschriftlichen Notiz des Antragstellers „Fahrzeugführer/in nicht bekannt“ bei der Verwaltungsgemeinschaft in Rücklauf. Die daraufhin um Amtshilfe ersuchte Polizeiinspektion Dinkelsbühl teilte der Verwaltungsgemeinschaft mit Schreiben vom 20. August 2021 mit, der von ihr aufgesuchte Antragsteller habe angegeben, sich nicht zur Sache äußern zu wollen.

Am 22. September 2021 stellte die Verwaltungsgemeinschaft das Verwarnungsverfahren ein, weil der Täter nicht feststellbar sei. Im Rahmen der Anhörung zu einer Fahrtenbuchauflage teilte der Antragsteller dem Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 mit, er sei nicht der Fahrzeugführer gewesen und könne aufgrund des „jetzt doch schon einige Monate“ zurückliegenden Verstoßes keine weiteren Angaben darüber machen, wer Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.

Mit Bescheid vom 8. November 2021 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten.

Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2022 abgelehnt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die floskelhafte und formularartige Begründung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid den Anforderungen des § 80 Ab[…]


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