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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verzögerter Einzug in Familienheim – Räumungs- und Renovierungsarbeiten

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BFH – Az.: II R 6/21 – Urteil vom 16.03.2022
Leitsätze
1. NV: Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das FG im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.05.2021 – II R 46/19, BFHE 273, 554).

2. NV: Für die Ermittlung des für die Steuerbegünstigung relevanten anteiligen Werts eines nur teilweise begünstigten Grundstücks ist nach Wohnflächen aufzuteilen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 – 4 K 2245/19 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Tatbestand
I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Tochter und Alleinerbin der am xx.07.2016 verstorbenen Erblasserin. Zum Nachlass gehörte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Die Gesamtwohnfläche des Zweifamilienhauses, bestehend aus Wohnung 1 und Wohnung 2, betrug 250 m². Die Wohnung 1 hatte die Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst genutzt. Die Wohnung 2 war vermietet. Nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten zogen die Klägerin und ihr Ehemann Anfang 2018 in die Wohnung 1 ein.

In ihrer Erbschaftsteuererklärung stellte die Klägerin keinen Antrag auf Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für den Erwerb der Wohnung 1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) setzte mit Bescheid vom 08.02.2017 Erbschaftsteuer in Höhe von 3.927 € gegen die Klägerin fest. Dabei wurde das gesamte Grundstück erklärungsgemäß mit einem Wert von 261.000 € in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem das dafür zuständige Finanzamt den Wert des gesamten Grundstücks auf den xx.07.2016 mit 734.148 € festgestellt hatte, setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 01.03.2019 Erbschaftsteuer in Höhe von 79.380 € fest. Das Grundvermögen wurde mit dem festgestellten Wert von 734.148 € dem steuerpflichtigen Erwerb zu Grunde gelegt.


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