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Mietkautionsherausgabe durch Zwangsverwalter

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BGH
Az: VIII ZR 189/09
Urteil vom 09.06.2010

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 1. März 1996 von dem damaligen Eigentümer M. eine Wohnung in H. . In der Folgezeit wechselten die Eigentümer der Wohnung. Der spätere Vollstreckungsschuldner R. erwarb die Wohnung mit Kaufvertrag vom 7. April 2004 zu einem Kaufpreis von 108.000 EUR. Das Amtsgericht Siegburg ordnete mit Beschluss vom 7. März 2007 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bezüglich der Wohnung an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Dieser erhielt von dem Vollstreckungsschuldner keine Kaution ausgehändigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 13. März 2008 wurde das Versteigerungsobjekt der Klägerin als Meistbietender für 60.000 EUR zugeschlagen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung der nach ihrer Behauptung an M. geleisteten Mietkaution einschließlich der Kautionszinsen in Höhe von 1.550,75 EUR nebst Verzugszinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Bonn, NZM 2009, 871) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution. Da der Beklagte die Kaution nicht erhalten habe, könne sich der Anspruch der Klägerin nur aus § 152 Abs. 2 ZVG ergeben. Der Mietvertrag sei zwar nach dieser Vorschrift auch dem Beklagten als Zwangsverwalter gegenüber wirksam gewesen, so dass der Beklagte auch die Kautionszahlung an den Vermieter gegen sich gelten lassen müsse. Voraussetzung für den Anspruch auf Kautionsr[…]


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