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Kaufvertragsformular – Bezeichnung eines Luftfahrzeugs als unfallfrei

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OLG München – Az.: 8 U 130/18 – Urteil vom 14.02.2019

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 19.12.2017 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die R.-I. F. & L. GmbH einen Betrag von € 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2017 Zug-um-Zug gegen die Übergabe des Flugzeuges der Marke Piper-Cheyenne PA-31T1 mit der Seriennummer … zu zahlen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 32.774,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit den Leistungen gem. Ziff. II und III in Annahmeverzug befindet

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Kaufvertrags über ein Flugzeug gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte war seit 2014 Eigentümer des streitgegenständlichen Flugzeugs Piper Cheyenne PA.31T1, Baujahr 1981, das im Jahr 2015 zum Verkauf stand.

Die Klägerin beauftragte den Zeugen M., einen Diplom-Sachverständigen für Luftfahrzeuge, mit der Wertermittlung. Dieser besichtigte am 11.9.2015 das Flugzeug und die dazugehörigen Bordbücher und Unterlagen und teilte dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin einen von ihm ermittelten Zeitwert in Höhe von 500.000,- € mit. In dem schriftlichen Gutachten des Zeugen M. vom 17.9.2015 wird auch ausgeführt, das Flugzeug sei, soweit mit der Dokumentation ermittelbar, unfallfrei (Anlage B 3).

(Symbolfoto: Nadezda Murmakova/Shutterstock.com)

Am selben Tag kaufte die Klägerin mit Formular-Kaufvertrag vom 11.9.2015 (Anlage K 1) das Flugzeug zum Preis von 500.000,- €, das ihr am 08.10.2015 übergeben wurde. Im Kaufvertrag findet sich in der Rubrik „Sonstiges“ d[…]


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