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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung – Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung

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LG Düsseldorf – Az.: 23 S 27/17 – Urteil vom 06.12.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 06.04.2017 (Az. 78 C 3180/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene und im 5. OG rechts hinten befindliche Wohnung (WE 13a), xxx, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele/Flur, ein Bad/Dusche/WC, ein Balkon/Terrasse, sowie einem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist von drei Monaten eingeräumt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.301,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 794,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nutzungsersatz in Anspruch. Widerklagend nehmen die Beklagten die Klägerin auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Mit Mietvertrag vom 08.04.2013 vermietete die Klägerin den Beklagten eine im 5. OG des Hauses xxx gelegene Dreizimmerwohnung zu einer Nettomiete von 532,00 EUR und Bruttomiete von 767,00 EUR. Seit Herbst 2013 kam es in Küche und Schlafzimmer zu Schimmelbefall, welchen die Beklagten der Hausverwaltung der Klägerin anzeigten. Die Beklagten minderten ab April 2015 die Bruttomiete um 20 % i.H.v. 153,40 EUR und machten von April bis November 2015 ein Zurückbehaltungsrecht i.H.v. 60 % der Bruttomiete (460,20 EUR) geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich Räumung der Wohnung sowie Leistung der ausstehenden Mietzinsen geltend gemacht. Die Beklagten haben widerklagend Ersatz der außerge[…]


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