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Fristlose Kündigung wegen Ausführung eines Arbeitgeberauftrags auf eigene Rechnung

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 6 Sa 617/12 – Urteil vom 20.03.2013

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das am 28. März 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach – 5 Ca 297/11 – teilweise abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 22. November und 6. Dezember 2011 nicht beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 5. September, 4. Oktober, 24. November und 12. Dezember 2011 nicht beendet wurde.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und bei der Betriebsräte gebildet wurden, ist der deutsche Marktführer für Bahnelektrifizierung und Bahnstromversorgung. Sie hat ihren Sitz in A.

 

Der am … 1952 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. Oktober 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt als Bereichsleiter Technologie, auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. März 1991 (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 25. August 2011, Bl. 5 d.A.), zuletzt mit einem monatlichen Bruttogehalt von 10.318,63 EUR zuzüglich Sachbezug, der Privatnutzung eines Firmenwagens (vgl. Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2010, Anlage K4 zum Schriftsatz des Klägers vom 1. Februar 2012, Bl. 700 d.A.) beschäftigt. Der Arbeitsort des Klägers ist seit Anfang 2010 B.

Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte erstellt der Kläger Gutachten über elektrische Anlagen. Diese Tätigkeit rechnet die Beklagte gegenüber den entsprechenden Auftraggebern ab. Die Grundlage der Prüftätigkeit des Klägers ist eine entsprechende Anerkennung durch das Eisenbahnbundesamt (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift vom 25. August 2011, Bl. 6, 7 d.A.). Der Kläger ist Plan- und Abnahmeprüfer auf dem Gebiet der Oberleitungsanlagen mit Rückstromführung und Bahnerdung einschließlich der Statik.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien erstmals mit Schreiben vom 24. August 2011 (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift vom 25. August 2011, Bl. 7a d.A.) außerordentlich und fristlos und mit Schreiben vom 5. September 2011 (vgl. Anlage zur Klageschrift vom […]


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