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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung der mündelsicheren Anlage des Nachlasses

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LG Bremen, Az.: 4 O 1796/17, Urteil vom 21.06.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In seinem notariellen Testament vom 21.02.1994 (Anlage K 1 zur Klage = Bl. 86 ff.) hatte der am 22.02.1994 verstorbene Vater der von ihm danach allein beerbten Klägerin die Testamentsvollstreckung angeordnet. Gemäß testamentarischer Anordnung sollte der Testamentsvollstrecker u.a. folgende Aufgabe erfüllen:

„a ) (…)

b) Das Haus [G] Straße […] soll durch den Testamentsvollstrecker verkauft werden. Der Erlös hieraus soll langfristig mündelsicher angelegt werden. Der Testamentsvollstrecker soll die Erträge aus der Anlage der Erbin mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen. Nach 20 Jahren soll das Kapital der Erbin bzw. deren Nachfahren zur Verfügung gestellt werden.“

Das Amtsgericht/Nachlassgericht Bremen bestellte den Beklagten mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 01.09.1994 zum Testamentsvollstrecker. Der Beklagte nahm das Amt an.

Der Beklagte veräußerte die o.g. Immobilie zu einem Preis von DM 615.000 und legte hiervon DM 600.000 in Sparbriefe der Deutschen Bank mit einer Laufzeit von 10 Jahren an. Nach Ablauf der Laufzeit erwarb der Beklagte von dem freigewordenen Geld Anteile an den offenen Immobilienfonds […] mit Laufzeit von 10 Jahren zu einem Betrag von € 306.874,66 (vgl Anlage L2 = Bl. 15R und 16 d.A).

Der Fonds wurde im Jahre 2012 unter Aussetzung der Anteilsrücknahme geschlossen. Nach Ablauf von 2 Jahren ging der Fonds in die Abwicklung. Seitdem wird der Fonds unter sukzessiven Verkauf seines Immobilienbestandes und Ausschüttung der aus dem Verkauf erzielten und nach Deckung der Kosten verbliebenen Erlöse an die Anleger abgewickelt. Der Beklagte kehrte Zins- und Ausschüttungserträge aus den Anteilen in einer Größenordnung von rd. T€ 135 (bis 12.02.2018) an die Klägerin aus.

Das Amtsgericht/Nachlassgericht Bremen zog mit Beschluss vom 12.09.2014 das Testamentsvollstreckerzeugnis ein, weil es an einem Formmangel litt (Az.: 35 VI 273/13). Gegen diese Entziehungsentscheidung legte der Beklagte Beschwerde ein. Diese wurde mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 02.03.2015 zurückgewiesen (Az.: 5 W 36/14 =Bl. 9[…]


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