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Vorzeitige Elternzeitbeendigung wegen Geburt

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Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) – Az.: 17 Sa 1164/17 – Urteil vom 07.12.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.06.2017 – 1 Ca 288/17 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit der Klägerin und Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD-VKA anwendbar. Die Klägerin wird aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD-VKA vergütet.

Nach der Geburt ihres ersten Kindes beantragte sie Elternzeit für die Zeit vom 11.10.2015 bis zum 10.10.2017, die von der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2015 (Bl. 4 d. A.) bewilligt wurde.

Auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung vom 07.10.2016 (Bl. 5 d. A.) wurde sie während der Elternzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden beschäftigt.

Mit Schreiben vom 05.10.2016 (Bl. 6 d. A.) beantragte sie im Hinblick auf eine erneute Schwangerschaft die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 12.10.2016. Der Antrag ging der Beklagten per E-Mail am 05.10.2016 und per Post am 10.10.2016 zu.

Die Beklagte lehnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Schreiben 04.11.2016 (Bl. 7 d. A.) aus betrieblichen Gründen ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2016 (Bl. 8 – 10 d. A.) vertrat die Klägerin die Ausfassung, ihr Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit folge aus § 16 Abs. 3 BEEG. Sie bot ihre Arbeitskraft für eine Vollzeitbeschäftigung an und verlangte eine entsprechende Vergütung.

Mit Schreiben vom 10.02.2017 zeigte sie der Beklagten die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 31.03.2017 an, da sie sich ab dem 01.04.2017 in Mutterschutz befand. Die Geburt ihres zweiten Kindes war für den 12.05.2017 errechnet.

Mit ihrer am 23.12.2016 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung, dass ihre Elternzeit zum 12.10.2016 geendet hat, sowie die Verurteilung der Beklagten zu ihrer Beschäftigung mit 39 Wochenstunden und Zahlung der Vergütung auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA begehrt.

Sie hat mit folgender Begründung die Auffassung vertreten, sich in der streitgegenständlichen Zeit vom 12.10.2016 bis zum 31.03.2017 nicht mehr in Elternzeit befunden zu haben:

Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG „weg[…]


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