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Tandemfallschirmsprung – Unfallversicherung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 77/07
Urteil vom 24.06.2008

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.173,50 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 abzüglich am 10.01.2003 gezahlter 5.000,00 EUR und am 23.07.2004 gezahlter 10.000,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 97 % und die Beklagte 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger erlitt bei einem Tandemfallschirmsprung am 08.09.2002 eine Berstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers 3 mit Nervenwurzelschädigung und Auswirkungen auf die Lendenwirbelkörper 2 und 4. Aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung begehrt er Zahlung einer Kapitalleistung von insgesamt 38.347 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass ihm ab September 2002 eine bedingungsgemäße monatliche Rente (von zunächst 766,94 EUR) zu zahlen sei. Gezahlte Vorschüsse von (zusammen) 15.000 EUR, welche ungefähr einer Invalidität von 30 % entsprechen, lässt er sich anrechnen.

Er hat geltend gemacht, die unfallbedingte Invalidität betrage 50 %; die Beklagte schulde daher nicht nur eine höhere Kapitalleistung, sondern auch die für den Fall einer Invalidität von mindestens 50 % vereinbarte Rente.

Die Beklagte hat sich u.a. auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Hierzu hat sie darauf verwiesen, dass der Kläger in der Unfallanzeige vom 24.09.2002, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten überreichte Anlage B2, dort S. 3, Bezug genommen wird, die Frage 13

„Bestehen oder bestanden unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls Krankheiten oder Gebrechen? ggf. welche, Name(n) und Anschrift(en) behandelnder Ärzte“

verneinte. Tatsächlich litt er in den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1996 unter Rückenbeschwerden und im Juni/Juli 2002 unter einer akuten Schultersteife mit einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule.[…]


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