OVG Lüneburg – Az.: 2 LB 369/19 – Urteil vom 16.05.2019
Tatbestand
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 4. Kammer (Einzelrichterin) – vom 11. Januar 2018 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % es auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Wiederholung der schriftlichen Prüfung zum „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“.
Der mittlerweile exmatrikulierte Kläger studierte seit dem Sommersemester 2008 Zahnmedizin an der Beklagten. Die leistungsnachweispflichtige Lehrveranstaltung „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ besuchte er erstmals im Sommersemester 2010. Sowohl den ersten Klausurtermin als auch den Nachschreibtermin im Sommersemester 2010 nahm er krankheitsbedingt nicht wahr. Erstmals schrieb der Kläger die Klausur am 15. Juli 2011, welche er jedoch nicht bestand. Der zweite, ebenfalls erfolglose Prüfungsversuch folgte am 7. Februar 2014. An den weiteren Prüfungsterminen nahm er teilweise aufgrund von Beurlaubungen (Wintersemester 2010/11 und 2011/12 sowie Sommersemester 2012 und 2013) und teilweise aufgrund von Prüfungsunfähigkeit (Sommersemester 2011, Wintersemester 2012/2013, Wintersemester 2013/14 bis Sommersemester 2015) nicht teil.
Zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit legte der Kläger bis einschließlich Wintersemester 2012/2013 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die nur in einem Fall eine Diagnose enthielten. Nachdem die Beklagte diese Bescheinigungen zunächst akzeptiert hatte, wies sie den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2013 darauf hin, dass derartige Atteste nicht den Vorgaben der Studienordnung genügten. In dem Schreiben heißt es:
„(…) Im Falle eines Attests muss die gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Auswirkung auf die Prüfungsteilnahme erkennbar sein. Pauschale Atteste, die nur eine Arbeitsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit bescheinigen, erfüllen diese Bedingung nicht. Ich möchte Sie bitten, möglichst bald ein Attest nachzureichen, dass die Vorgaben der Studienordnung erfüllt, z.B. durch Angabe der Diagnose. (…)“.
In der Fol[…]