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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rauchbelästigung aus Nachbarwohnung – Mietminderung

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AG Lübeck, Az.: 27 C 1549/13, Urteil vom 15.10.2013

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf jeweils 36,45 € seit dem 05.11.2012, 05.12.2012, 05.01.2013 und 07.03.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 46,41 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 237 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage restliche Mietzahlung von dem Beklagten.

Die Parteien waren durch das zwischenzeitlich gekündigte Mietverhältnis über die Wohnung … str. … in Lübeck. 3. OG. verbunden. Nach dem Mietvertrag vom 16.07.2005 betrug die Grundmiete 790 €. Die Bruttomiete belief sich zuletzt auf 851 €. Die Wohnung bestand aus einem Zimmer mit einer als Schlafbereich genutzten Galerie und einem offenen Küchenbereich sowie Bad und Vorraum. Unter der streitgegenständliche Wohnung befindet sich eine Wohnung, die der Kläger als Ferienwohnung auch an Raucher vermietet.

Mit Schreiben vom 24.10.2012 kündigte der Beklagte durch den Mieterverein dem Kläger gegenüber eine Minderung der monatlichen Miete um 79 € ab November 2012 wegen angeblich bestehender Geruchsbelästigung an. Dementsprechend zahlte der Beklagte in den Monaten November und Dezember 2012 sowie Januar und März 2013 eine um 79 € verminderte Miete.

Foto: Eldar Nurkovic/Bigstock

Der Kläger hält einen Mangel für nicht gegeben. Rauchen in Mieträumen sei als vertragsgemäßer Mietgebrauch zulässig und – auch von dem Nachbarn – hinzunehmen. Zumindest sei die Erheblichkeitsschwelle hier nicht überschritten.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 237 € nebst Zinsen in Hö[…]


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