LG Leipzig, Az.: 8 O 1959/15, Urteil vom 22.12.2016
I.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, in vorformulierten Wohnungsmietverträgen oder allgemeinen Mietbedingungen für Wohnungen, deren Mieter Studenten (Verbraucher) sind, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden bzw. sich darauf zu berufen:
1. Betreffend § 4 Kaution (4) Satz 5 der AMB: Wenn die Rückzahlung aus Gründen, die das SWD nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, so verfällt der Rückzahlungsanspruch nach 6 Monaten, gerechnet vom Ablauf des Mietvertrages.
2. Betreffend § 6 Willenserklärungen (1) der AMB: Willenserklärungen des Mieters sind schriftlich an den Sitz des SWD laut Mietvertrag, Geschäftsbereich Wohnen, zu richten.
3. Betreffend § 7 Einzug und Umzug (3) der AMB: Das SWD kann den Umzug des Mieters in ein anderes Zimmer/eine andere Wohneinheit im Wohnheim laut Mietvertrag oder in ein anderes Wohnheim verlangen, wenn das zur Sicherung berechtigter Interessen des SWD erforderlich ist. Solche Interessen sind insbesondere:
– Sperrung der Mietsache, z.B. aus Gründen der Hygiene oder wegen polizeilicher Anordnung,
– Aufgabe der Bewirtschaftung des Wohnheims, in dem sich die Mietsache befindet, durch das SWD,
– Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die die Nutzung der Mietsache erheblich einschränken oder ausschließen,
– Wohnheimgeneralüberholungen, durch welche die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages wegen Veränderung der Platzkapazität und/oder Erhöhung der Mieten wegfällt. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiedereinzug in das generalüberholte Wohnheim.
4. Betreffend § 9 Aufrechnung gegen Mietforderungen der AMB: Der Mieter kann mit eigenen Forderungen gegen solche des SWD nur auf rechnen, wenn erstere unbestritten sind.
5. Betreffend § 9 Aufrechnung gegen Mietforderungen der AMB: Die Absicht der Aufrechnung ist eindeutig einen Monat vor Fälligkeit der Mietforderung schriftlich anzuzeigen.
6. Betreffend § 6 des Mietvertrages: Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7.
IV.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Eur[…]